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   BFH, 16.10.1990 - VII R 64/89   

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https://dejure.org/1990,12784
BFH, 16.10.1990 - VII R 64/89 (https://dejure.org/1990,12784)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1990 - VII R 64/89 (https://dejure.org/1990,12784)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1990 - VII R 64/89 (https://dejure.org/1990,12784)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der

    Auszug aus BFH, 16.10.1990 - VII R 64/89
    Dabei ist ihm das Verschulden nichtvertretungsberechtigter Hilfspersonen wie jenes seiner Mitarbeiterin, die mit der Absendung des Antrags beauftragt war, nicht zuzurechnen (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977; Senatsurteil vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, 624).

    Er darf sich nicht auf der Sache nicht gewachsene oder überforderte Dritte verlassen (vgl. BFH/NV 1986, 622, 624; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 78).

  • BFH, 14.07.1989 - III R 54/84

    Investitionszulage - Antrag - Auslegung - Bescheinigung über Förderungswürdigkeit

    Auszug aus BFH, 16.10.1990 - VII R 64/89
    Der Senat kann über die Frage, ob das HZA die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat, entscheiden, obwohl das FG hierüber nicht befunden hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1989 III R 54/84, BFHE 158, 273, 279, BStBl II 1989, 1024, 1026).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 2 K 1418/17

    Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung

    Ein Vertretener muss sich ein Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO); die Zurechnung hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Vertreter nicht weisungsgerecht handelt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 16. Oktober 1990 VII R 64/89, BFH/NV 1991, 567; BFH-Beschluss vom 8. Januar 2019 IX R 8/17, juris).
  • BFH, 22.05.1991 - VII B 215/90

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen persönlicher

    Ein Verschulden dieser Hilfsperson ist der Klägerin zwar nicht zuzurechnen, sie bleibt aber für die Fristwahrung persönlich verantwortlich, falls sie bei der Auswahl oder Beaufsichtigung ihres Mitarbeiters schuldhaft gehandelt hat (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1990 VII R 64/89, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1991, 77).
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